Abstandsregelung ist gesetzlich verankert - ADFC Bayern

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Bayern e. V.

Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden innerorts

Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden innerorts © ADFC Köln

Abstandsregelung ist gesetzlich verankert

Mit der Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahr 2020 wurde auch eine neue Abstandsregelung beim Überholen von Radfahrenden verankert. Der Mindestseitenabstand beim Überholen innerhalb von Ortschaften beträgt nun 1,50 Meter.

Neben der Pflicht, den Überholabstand von 1,50 Metern zu Radfahrenden einzuhalten, wurde für Kraftfahrzeuge mit der Novelle der StVO außerorts ein Mindestabstand von 2 Metern zum Radfahrenden festgelegt. Die bisher geltende Regel für Kraftfahrzeuge „einen ausreichenden Seitenabstand“ zu wahren, ist einer exakten Zahl gewichen. Damit wird das Radfahren auf jeden Fall sicherer. Wenn Autos Radler:innen jetzt zu knapp überholen, verstoßen sie gegen ein Gesetz. Radfahrerinnen und Radfahrer, die sich durch zu nah heranfahrende Autos gefährdet sehen, haben nun Rechtssicherheit. So wie Geschwindigkeitsüberschreitungen von der Polizei kontrolliert werden, werden nun auch Verstöße gegen die Abstandsregelung geahndet. Sollte es zu einer Gefahrensituation oder gar einem Unfall kommen, weil ein Radfahrer oder eine Radfahrerin geschnitten wurde, so sind die Erfolgsaussichten für diese vor Gericht stark gestiegen. Das Verkehrsministerium (BMVI) wertet die Radfahrenden mit der überarbeiteten Straßenverkehrsordnung als zum Auto gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer:innen.

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