StVO-Novelle: Steckbrief Parken von Anwohnenden und Antragsrecht der Gemeinde - ADFC Bayern

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Bayern e. V.

Parkschild mit Zeitbeschränkung

Parkschild mit Zeitbeschränkung © stgrafix – stock.adobe.com

StVO-Novelle: Steckbrief Parken von Anwohnenden und Antragsrecht der Gemeinde

Die neue StVO erlaubt das Parken von Anwohner:innen auch vorsorglich – ohne nachgewiesenen Parkraummangel. Ein städtebauliches Konzept genügt hier. Außerdem können Gemeinden nun Verkehrsmaßnahmen bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Die Parkraumbewirtschaftung durch Bewohnerparken ist in städtischen Quartieren nun auch ohne bereits bestehenden Parkraummangel zulässig. § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO macht solche vorsorglichen „Anordnungen auch auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung zulässig, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird“.

Bewohnerparken (Anwohnerparken, Anrainerparken)

Die Möglichkeit, die Gebühren für das Bewohnerparken zu erhöhen, besteht seit Juni 2020 durch § 6a Abs. 5a StVG (bis dahin maximal 30,70 Euro/Jahr). Die Länder können die Höhe der Gebühren festlegen und dürfen dabei den wirtschaftlichen Wert des Parkraums berücksichtigen. Eine Staffelung der Gebühren nach Größe des Kfz ist zulässig, für eine Differenzierung nach Einkommen müsste erst eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. 

Bisher ist ungeklärt, wie Fahrräder im Zusammenhang mit dem Bewohnerparken berücksichtigt werden können. Parkausweise werden nur für Kraftfahrzeuge von Bewohner:innen ausgestellt. Vor allem Lastenräder darf man auf schmalen Gehwegen nicht abstellen, wenn sie zu Fuß Gehende behindern, abgeleitet aus § 25 Abs. 2 StVO. 

Wenn für den Besuchsverkehr Parkscheinautomaten aufgestellt sind, müssten nach § 13 Abs. 1 StVO auch an parkenden Fahrrädern Parkscheine angebracht sein. Gebührenfreie Lastenrad-Parkplätze wären eine Lösung (mehr dazu im Steckbrief Fahrradparken).

Antragsrecht der Gemeinde

Gemeinde und Straßenverkehrsbehörde sind nicht identisch. Für Anordnungen nach der StVO sind die Straßenverkehrsbehörden zuständig (§ 44 Abs. 1 StVO). Maßnahmen nach der StVO dienen der Umsetzung von Bundesrecht und fallen nicht unter das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Nur für wenige Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde ist das Einvernehmen mit der Gemeinde notwendig, z. B. für verkehrsberuhigte Bereiche oder Fahrradzonen. 

Gemeinderäte konnten die Straßenverkehrsbehörde bisher nur um verkehrsrechtliche Maßnahmen bitten oder bestenfalls Prüfaufträge erteilen. Jetzt haben die Gemeinden ein Antragsrecht erhalten:

  • für den Erlass von Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
  • zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt,
  • zum Schutz der Gesundheit oder
  • zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung. 

Das gab es bisher nur für Tempo 30-Zonen (Randnummer 44 der VwV zu § 45 StVO). Wer das neue Antragsrecht nutzen kann (Gemeinde- oder Stadtrat, Bezirksvertretungen usw.), ergibt sich aus dem Kommunalrecht des jeweiligen Landes. Die Kommunalverfassung regelt auch Beteiligungsrechte der Bürger:innen oder Einwohner:innen, mit denen sie auf ihre Kommune einwirken können. Formlose Anträge sind ebenso zulässig.

Die StVO lässt offen, welche Folgen ein abgelehnter kommunaler Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung hat. Zumindest wird die Gemeinde einen Anspruch auf eine nachvollziehbar begründete Entscheidung haben, den sie nach Ansicht von Verkehrsjurist:innen auch beim Verwaltungsgericht einklagen kann.

Zum StVO-Dossier 2024

alle Themen anzeigen

Werde ADFC-Mitglied!

Unterstütze den ADFC und die Rad-Lobby, werde Mitglied und nutze exklusive Vorteile!

  • exklusive deutschlandweite Pannenhilfe
  • exklusives Mitgliedermagazin als E-Paper
  • Rechtsschutzversicherung
  • Vorteile bei vielen Kooperationspartnern
  • und vieles mehr

Dein Mitgliedsbeitrag macht den ADFC stark!

Zum Beitrittsformular

Verwandte Themen

ADFC trifft...! Markus Hess, Fahrrad-Verleiher in Füssen

ADFC trifft...! Markus Hess, Fahrrad-Verleiher in Füssen

Für Markus, den ehemaligen Rad-Profi, hätte das Jahr 2020 nicht besser laufen können. Im Winter gewinnt er den…

ADFC trifft...! Volker Heißmann

ADFC trifft...! Volker Heißmann, Komödiant und Schauspieler

Volker Heißmann ist der bekannteste Franke der Republik – höchstens Markus Söder erreicht noch ähnliche…

ADFC trifft...! Mobilitätsmanagerin Montserrat Miramontes

ADFC trifft...! Mobilitätsmanagerin Montserrat Miramontes

Die „Europäische Mobilitätswoche" macht in diesen Tagen die Menschen auch in Bayern mobil – mit dem Fahrrad, mit…

ADFC trifft...! Valerie Madeja von der RADLOBBY Österreich

ADFC trifft...! Valerie Madeja, Vorstandsmitglied der RADLOBBY Österreich

Der ADFC Bayern wird 30 und wir schauen mal bei unseren Nachbarn vorbei. Heute bei der RADLOBBY in Wien.

ADFC trifft...! Manfred Neun

ADFC trifft...! Manfred Neun, Fahrrad-Fachmann (fast) mit Bundesverdienstkreuz

Er ist weltweit einer der renommiertesten Experten in Sachen Fahrrad und neue Mobilität. 22 Jahre lang führte er die…

Neue Rubrik: ADFC trifft...!

Radfahren kann (fast) jede*r. Fast jede*r fährt auch Rad.Der ADFC fragt bei Promis nach, warum und wo sie Radfahren und…

Reisen mit dem Fahrrad

Radreise – was muss ich beachten?

Radreisen werden immer beliebter. Frische Luft, die Landschaft auf eindrucksvolle Weise erleben und dem eigenen Körper…

Die Jury aus Rad- und Tourismusexperten

Das Goldene Pedal 2020: Welche Nominierten holen den Award?

Bereits zum zweiten Mal verleiht der ADFC Bayern das „Goldene Pedal“ – ein Award für die innovativsten und kreativsten…

https://bayern.adfc.de/artikel/stvo-novelle-parken-von-anwohnenden-und-antragsrecht-der-gemeinde-2

Bleiben Sie in Kontakt