StVO-Novelle: Steckbrief Fußverkehrsflächen und Fußgängerüberwege - ADFC Bayern

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Bayern e. V.

Herbstliche Straßenszene mit Zebrastreifen

Zebrastreifen © Sarinya – stock.adobe.com

StVO-Novelle: Steckbrief Fußverkehrsflächen und Fußgängerüberwege

Die neue StVO erleichtert die Einrichtung von Zebrastreifen. Sie sind nicht mehr an eine besondere örtliche Gefahrenlage gekoppelt. Auch das Bereitstellen von Flächen für den Fußverkehr wird einfacher – von Gehwegen bis zur Verkehrsberuhigungen.

Auch der Fußverkehr ist „fließender Verkehr“ nach § 45 Abs. 1 StVO. Deshalb dürfen für ihn Verbote und Beschränkungen ebenfalls nur unter strikten Voraussetzungen angeordnet werden: „Dabei zielt der Aspekt der Leichtigkeit des Verkehrs darauf, dass Verkehrsteilnehmer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt werden. Die Leichtigkeit des Verkehrs hat den möglichst ungehinderten Verkehrsfluss (Flüssigkeit) für alle Verkehrsteilnehmer im Blick.“

„Alle Verkehrsteilnehmer“ stellt klar, dass mit der Flüssigkeit bzw. Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur der Fahrzeugverkehr und erst recht nicht nur der Kfz-Verkehr gemeint ist.

Was sind angemessene Flächen?

Was meint die neue StVO mit der erleichterten „Bereitstellung angemessener Flächen für den Fußverkehr“? Die Anlage von Gehwegen war ja schon bisher aufgrund des Straßenrechts möglich, sogar die Umwidmung ganzer Straßen zu Fußgängerzonen. Verkehrsjurist:innen verstehen deshalb unter „Bereitstellung“ auch kommunale Verkehrskonzepte und qualitative Verbesserungen für Menschen, die zu Fuß gehen, wie Verkehrsberuhigung und modale Filter (Poller).

Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) wurden unter Nr. 10 neu in den Ausnahmenkatalog des § 45 Abs. 9 StVO aufgenommen. Der Nachweis einer „besonderen örtlichen Gefahrenlage“ entfällt. Nach wie vor muss der Zebrastreifen aber „zwingend erforderlich“ sein, wenn er mit der Verkehrssicherheit begründet wird. 

Begründung des Gesetzgebers

Die Gesetzesbegründung sagt dazu: „Die Beschränkung der Anordnungsvoraussetzungen auf die „einfache“ Gefahr für Fußgängerüberwege im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO erweitert den straßenverkehrsbehördlichen Handlungsspielraum, sodass mit dem Zeichen 293 bereits vor einer Risikoverdichtung zu besonderen Gefahrenlagen sichere Querungsmöglichkeiten für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, Ältere und Kinder geschaffen werden können. Mit einer erleichterten Anordnung von Fußgängerüberwegen erhalten Straßenverkehrsbehörden zusätzliche Möglichkeiten für präventive und proaktive Maßnahmen insbesondere zur Erhöhung der Sicherheit vulnerabler Verkehrsteilnehmer. Zeigen sich Stellen mit erhöhtem Querungsbedarf, kann von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden entschieden werden, ob und welche weiteren baulichen und / oder verkehrsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.“

Zebrastreifen verbinden Gehwege

Wenn Zebrastreifen mit den neuen Zielen der StVO und der „Bereitstellung angemessener Flächen für den Fußverkehr“ begründet werden, entfällt die Bedingung „zwingend erforderlich“. Fußgängerüberwege verbinden Gehwege. Man sollte sie als Ergänzung betrachten, die die Funktion der Gehwege („Flächen für den Fußverkehr“) unterstützt und die Verkehrssicherheit stärkt. Mit dieser Begründung kann die Anlage von Fußgängerüberwegen deutlich leichter durchgesetzt werden. 

Bei der Gelegenheit ist ein verbreitetes Missverständnis auszuräumen: In Tempo 30-Zonen sind Zebrastreifen zulässig, nur Fußgängerampeln sind ausgeschlossen. Die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen 2001“ (R-FGÜ), auf die in der VwV zu § 26 StVO verwiesen wird, müssen dem neuen Recht noch angepasst werden. Sie erklären Fußgängerüberwege in Tempo 30-Zonen nur für „in der Regel entbehrlich“. Das ist kein Verbot von Zebrastreifen. 

Keine Zebrastreifen in der Nähe von Ampeln

Fußgängerüberwege dürfen nicht in der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder auf Straßenabschnitten mit einer „Grünen Welle“ angelegt werden. Die Gefahr, dass Kfz-Führende auf die Ampeln achten und nicht auf die Zebrastreifen, wäre zu groß. Auch die Anforderungen an Sichtweiten und Beleuchtung in den R-FGÜ dienen der Verkehrssicherheit und werden bestehen bleiben. 

Noch zu wenig angewandt wird diese Anweisung in den Richtlinien: „Wenn (…) die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht hinreichend eingehalten wird, so ist deren Beachtung durch geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen durchzusetzen.“

Zum StVO-Dossier 2024

alle Themen anzeigen

Werde ADFC-Mitglied!

Unterstütze den ADFC und die Rad-Lobby, werde Mitglied und nutze exklusive Vorteile!

  • exklusive deutschlandweite Pannenhilfe
  • exklusives Mitgliedermagazin als E-Paper
  • Rechtsschutzversicherung
  • Vorteile bei vielen Kooperationspartnern
  • und vieles mehr

Dein Mitgliedsbeitrag macht den ADFC stark!

Zum Beitrittsformular

Verwandte Themen

ADFC trifft...! Gunnar Fehlau aus Göttingen

ADFC trifft...! Gunnar Fehlau aus Göttingen

Er hat sich getraut, seinen Hausrat aufs Cargobike ("Haus-Rad") gepackt, den Laptop und ein paar notwendige…

ADFC trifft...! Claudia und Sabine

ADFC trifft...! Claudia und Sabine

Ein Prosit auf die radelnden Wiesn-Kellnerinnen! Sie erzählen, wie sie am liebsten Rad fahren und was sie über…

Rigas Wendel, Leiter Radfahrschule beim ADFC München, präsentiert die Ergebnisse der Befragung

Studie belegt positiven Effekt von Fahrsicherheitstrainings

Die Teilnahme an einem ADFC-Fahrsicherheitstraining stärkt das Sicherheitsgefühl beim Radfahren. Das zeigen die…

ADFC trifft...! Marita Nehring, Radverkehrsbeauftragte Coburg

Coburg hat es geschafft: Die Stadt ganz oben in Bayern darf sich ab sofort "fahrradfreundliche Kommune" nennen!

ADFC trifft...! Daniela Bender auf Mallorca

Seit 15 Jahren lebt Daniela Bender auf der Lieblingsinsel der Deutschen. Sie arbeitet dort als Reiseleiterin und…

ADFC trifft...! Valerie Madeja von der RADLOBBY Österreich

ADFC trifft...! Valerie Madeja, Vorstandsmitglied der RADLOBBY Österreich

Der ADFC Bayern wird 30 und wir schauen mal bei unseren Nachbarn vorbei. Heute bei der RADLOBBY in Wien.

ADFC spricht mit...! Marcel Wüst

ADFC spricht mit...! Marcel Wüst, Ex-Radprofi

Seine sportliche Welt war der Kampf um Zehntelsekunden, bei Tempo 60 , eingekeilt zwischen Dutzenden anderer Radfahrer,…

Fahrradparcour mit geteilten Tennisbällen und Radfahrer

FahrSicherheitsTraining für Radfahrende

Sicher unterwegs mit Fahrrad und Pedelec

ADFC trifft...! Die Cagey Strings

ADFC trifft...! Die Cagey Strings

Sie gehören zur Wiesn wie Hendl und Maß – die Vier von der Münchner Party-und Rock'n'Roll-Band mit dem ungewöhnlichen…

https://bayern.adfc.de/artikel/stvo-novelle-fussverkehrsflaechen-und-fussgaengerueberwege-2

Bleiben Sie in Kontakt